https://www.baunetz.de/recht/Honorarumfang_bei_Auftrag_zur_Klaerung_der_Grenzbebauungsfaehigkeit_43410.html
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Honorarumfang bei Auftrag zur Klärung der Grenzbebauungsfähigkeit
Führt ein Architekt im Auftrage des Bauherrn Verhandlungen mit einem Grundstücknachbarn zur Klärung einer Grenzbebauung und fertigt er hierfür erforderliche Skizzen und Pläne, so hat er Anspruch auf die Gebühren gem. § 15 II Nr. 1 u. 2 HOAI
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 13.01.1987 - - 5 U 274/85 -; NJW-RR 1987, 535)
Der Inhaber einer Pension beabsichtigte einen an die Grundstücksgrenze heranreichenden Erweiterungsbau. Er beauftragte einen Architekten mit dem Grundstücksnachbarn, der Deutschen Bundesbahn, Verhandlungen über die Grenzbebauung zu führen. Der Architekt verhandelte mit der Deutschen Bundesbahn und erstellte für die Verhandlungen erforderliche Skizzen und Pläne. Diese Skizzen und Pläne reichte er dem Inhaber der Pension ein, welcher sie an die Bundesbahn weiterleitete. Der Architekt meint, er sei mit der Planung für die Bauerweiterung beauftragt worden. Der Inhaber der Pension zahlt überhaupt kein Honorar.
Das OLG Frankfurt spricht dem Architekten ein Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 zu. Die Grundlagenermittlung bestehe vor allem in der sachgerechten Beratung vor der Planungsarbeit unter Berücksichtigung der Wünsche des Bauherrn und der Vorabklärung bauordnungsrechtlicher Fragen. Diese Leistung habe der Architekt hier erbracht, indem er den Inhaber der Pension beraten und die Verhandlungen mit dem Grundstücksnachbar geführt habe. Zu der Vorplanung gehöre, die wesentlichen Teile einer Lösung des Planungskonzepts zu erabeiten und zwar in Gestalt einer mindestens skizzenhaften, nicht unbedingt maßstabsgetreuen zeichnerischen Darstellung. Hier habe der Architekt absprachegemäß entsprechende Skizzen und Pläne gefertigt.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 13.01.1987 - - 5 U 274/85 -; NJW-RR 1987, 535)
Der Inhaber einer Pension beabsichtigte einen an die Grundstücksgrenze heranreichenden Erweiterungsbau. Er beauftragte einen Architekten mit dem Grundstücksnachbarn, der Deutschen Bundesbahn, Verhandlungen über die Grenzbebauung zu führen. Der Architekt verhandelte mit der Deutschen Bundesbahn und erstellte für die Verhandlungen erforderliche Skizzen und Pläne. Diese Skizzen und Pläne reichte er dem Inhaber der Pension ein, welcher sie an die Bundesbahn weiterleitete. Der Architekt meint, er sei mit der Planung für die Bauerweiterung beauftragt worden. Der Inhaber der Pension zahlt überhaupt kein Honorar.
Das OLG Frankfurt spricht dem Architekten ein Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 zu. Die Grundlagenermittlung bestehe vor allem in der sachgerechten Beratung vor der Planungsarbeit unter Berücksichtigung der Wünsche des Bauherrn und der Vorabklärung bauordnungsrechtlicher Fragen. Diese Leistung habe der Architekt hier erbracht, indem er den Inhaber der Pension beraten und die Verhandlungen mit dem Grundstücksnachbar geführt habe. Zu der Vorplanung gehöre, die wesentlichen Teile einer Lösung des Planungskonzepts zu erabeiten und zwar in Gestalt einer mindestens skizzenhaften, nicht unbedingt maßstabsgetreuen zeichnerischen Darstellung. Hier habe der Architekt absprachegemäß entsprechende Skizzen und Pläne gefertigt.
Hinweis
Der Inhaber der Pension hatte geltend gemacht, er sei nicht davon unterrichtet gewesen, daß für die Grenzverhandlungen Vorplanungsskizzen erforderlich gewesen seien. Einen entsprechenden ausdrücklichen Auftrag bestritt er. Das Gericht hielt diesem Einwand entgegen, selbst wenn er einen entsprechenden Auftrag nicht erteilt habe, sei das Honorar für die Vorplanungsarbeiten gerechtfertigt; denn der Inhaber der Pension habe jedenfalls mit der Weiterleitung an den Grundstücksnachbarn die Pläne auch genehmigt. Diese Beurteilung des Gerichts entspricht dem Grundsatz, daß sich ein Bauherr nicht mehr auf fehlende Beauftragung berufen kann, wenn er die erbrachten Leistungen verwertet.
Der Inhaber der Pension hatte geltend gemacht, er sei nicht davon unterrichtet gewesen, daß für die Grenzverhandlungen Vorplanungsskizzen erforderlich gewesen seien. Einen entsprechenden ausdrücklichen Auftrag bestritt er. Das Gericht hielt diesem Einwand entgegen, selbst wenn er einen entsprechenden Auftrag nicht erteilt habe, sei das Honorar für die Vorplanungsarbeiten gerechtfertigt; denn der Inhaber der Pension habe jedenfalls mit der Weiterleitung an den Grundstücksnachbarn die Pläne auch genehmigt. Diese Beurteilung des Gerichts entspricht dem Grundsatz, daß sich ein Bauherr nicht mehr auf fehlende Beauftragung berufen kann, wenn er die erbrachten Leistungen verwertet.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck